§§ 880a, 914 ABGB; § 352 HGB. Die in einer Bankgarantie enthaltene Klausel, daß die Haftung mit dem Tag der Einzahlung eines bestimmten Betrages beginne, ist entsprechend den Grundsätzen der formellen Garantiestrenge so auszulegen, daß der Begünstigte bei Abruf der Garantie die Erfüllung der Effektivklausel eindeutig und schlüssig darzulegen hat.