§§ 894, 896 ABGB. Wird ein Gesamtschuldner aus der Haftung entlassen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Gläubiger den Solidarschuldner nur von der eigenen Klage und nicht von den Regreßansprüchen der Mitschuldner freistellen will oder ob der Solidarschuldner endgültig freigestellt sein soll. In letzterem Fall ist der Schuldner zum Rückgriff gegen den Gläubiger in Höhe seiner an den Mitschuldner gezahlten Regreßquote berechtigt.