Das Bankarchiv druckt zur Information aller an der Auslegung und Anwendung des KapitalmarktG Interessierten diese Bekanntmachung ab. Ihre Bedeutung für die Auslegung des österreichischen KMG läßt sich anhand zweier Parameter zeigen: Das KMG und das deutsche VerkProspG beruhen auf derselben europarechtlichen Grundlage, nämlich der Emissionsprospektrichtlinie 1989 1, welche beide Gesetze umsetzen. Angesichts der großen Ähnlichkeit beider Rechtsordnungen, die gerade auch im Kapitalmarktrecht zu beobachten ist, können Auslegungen zum deutschen Recht auch Richtschnur für die Anwendung des KMG sein. Zumal die hier abgedruckte Bekanntmachung die Funktion beinahe einer authentischen Interpretation erfüllt: Das durch §§ 3 ff WpHG 2 eingerichtete Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ist nun auch Hinterlegungsstelle nach § 8 VerkProspG und vor allem Verwaltungsbehörde (iSd § 36 Abs 1 Z 1 OWiG) zur Vollziehung der Bußgeldbestimmung des § 17 VerkProspG (§ 17 Abs 3 VerkProspG).