Art 129a EG-Vertrag; Art 11 Verbraucherkreditrichtlinie. Der Verbraucher kann selbst in Anbetracht von Art 129a EG-Vertrag In Ermangelung fristgerechter Maßnahmen zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie aus dieser wegen Mängeln bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten oder Dienstleistenden, mit dem ein privater Kreditgeber eine Vereinbarung über die ausschließliche Gewährung von Krediten getroffen hat, keine Rechte gegen diesen Kreditgeber geltend machen und sich auf derartige Rechte vor einem nationalen Gericht nicht berufen.