§§ 1478, 1480, 1497 ABGB. Durch den Antrag auf Bewilligung der Exekution wird - unter der Voraussetzung der rechtskräftigen Stattgebung - die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn die Exekution nicht gehörig fortgesetzt wird. Mit dem letzten Exekutionsschritt des betreibenden Gläubigers beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen.
OGH 11. 10. 1995, 3 Ob 107/95