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Unterbrechung der Verjährung durch den Antrag auf Bewilligung der Exekution.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1996/564ÖBA 1996, 567 Heft 7 v. 1.7.1996

§§ 1478, 1480, 1497 ABGB. Durch den Antrag auf Bewilligung der Exekution wird - unter der Voraussetzung der rechtskräftigen Stattgebung - die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn die Exekution nicht gehörig fortgesetzt wird. Mit dem letzten Exekutionsschritt des betreibenden Gläubigers beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen.

OGH 11. 10. 1995, 3 Ob 107/95

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