§§ 2, 8 AnfO; § 28 KO. Die Uneinbringlichkeit hat der Anfechtungskläger zu behaupten und beweisen. Für die Befriedigungstauglichkeit genügt die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten. Jede erfolgreiche Anfechtung setzt auch eine Gläubigerbenachteiligung voraus. Zu den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen gehört auch der Bestand einer materiellrechtlichen Forderung gegen den Schuldner.