§§ 55a, 98 EheG; §§ 894, 896, 1356, 1358, 1359, 1406 ABGB; Art 6 MRK. Bei verfassungskonformer Interpretation ist nur der ursprüngliche Gläubiger, also der Kreditgeber, als Gläubiger im Sinne des § 98 EheG anzusehen, nicht aber der Bürge, der erst später kraft Legalzession die Gläubigerstellung erlangte. Nimmt der Bürge beim Gläubiger zwecks Begleichung seiner Bürgschaftsverpflichtung einen Kredit