Nach der österreichischen Judikatur soll es einer Bank - außer im Falle der Insolvenz ihres Kunden oder nach Kündigung des Girovertrages - untersagt sein, mit einer Forderung gegen das Guthaben des Bankkunden aufzurechnen. Dies geht weit über den Standpunkt des BGH hinaus, der nur unter besonderen Voraussetzungen eine Aufrechnung als treuwidrig und rechtsmißbräuchlich ansieht und dann für unwirksam erachtet. Mit der Zulässigkeit einer Aufrechnung mit Bankforderungen gegen die Ansprüche des Inhabers eines Girokontos befaßt sich der nachstehende Beitrag