§§ 881, 1024, 1392, 1400 ff, 1424 ABGB; §§ 3, 26, 30, 31, 39 KO. Einem Inkassozessionar steht die Klagebefugnis zu. Eine vor Konkurseröffnung vom späteren Gemeinschuldner erteilte, vom Angewiesenen nicht angenommene Anweisung wird durch Konkurs des Überweisenden unwirksam. Die schuldbefreiende Wirkung von Zahlungen des Angewiesenen nach Konkurseröffnung richtet sich nach § 3 Abs 2 KO. Hat hingegen der Angewiesene die Anweisung auf Schuld angenommen, so erfüllt er durch die Zahlung an den Anweisungsempfänger seine durch den Anweisenden nicht mehr widerrufbare Verpflichtung und wird daher von seiner Schuld befreit. Der auf Schuld Angewiesene ist für seine vor der Konkurseröffnung geleisteten Zahlungen an den Anweisungsempfänger nicht als Anfechtungsgegner legitimiert.