§§ 214, 223, 237 EO. Die Maßgeblichkeit des Grundbuchstandes zum Zeitpunkt der Meistbotsverteilungstagsatzung bedeutet noch nicht, daß durch die nach Erlag des Meistbotes durch die Ersteher verfügte Löschung der Hypothek der Teilnahmeanspruch des Gläubigers erloschen ist. Sobald nämlich das Meistbot endgültig zum Befriedigungsfonds für alle darauf Gewiesenen geworden ist, tritt anstelle der Haftung der Liegenschaft der Befriedigungsanspruch aus dem Meistbot.