§ 54 JN; §§ 78, 209, 215, 217, 236 EO; § 528 ZPO. Beim Rekurs des Hypothekargläubigers gegen die Zuschlagserteilung richtet sich der Wert des Entscheidungsgegenstandes nach der Höhe der Forderung; die Nebengebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Im Meistbotsverteilungsverfahren nach Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist Entscheidungsgegenstand der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch des auf das Meistbot Verwiesenen; Zinsenbeträge sind Teil des Entscheidungsgegenstandes. Nach Ausfolgung der Verteilungsmasse ist der Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.