§§ 452, 1041, 1394, 1395 ABGB; §§ 396, 498, 502 ZPO. Die Sicherungsabtretung bedarf zur Wirksamkeit der Einhaltung der pfandrechtlichen Publizitätserfordernisse; die Anmerkung in den Büchern des Zedenten genügt. Zahlt der von der Abtretung nicht verständigte Schuldner noch auf ein Konto des Zedenten ein und zieht dessen Bank die Beträge debetmindernd heran, so stehen dem Zessionar Verwendungsansprüche gegen die Bank des Zedenten zu.