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Zahlt der nicht verständigte Schuldner nach Zession noch auf das Konto des Zedenten ein und zieht dessen Bank diese Betrage zur Debetminderung heran, so stehen dem Zessionar gegen die Bank des Zedenten Verwendungsanspruche zu.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1996/527ÖBA 1996, 135 Heft 2 v. 1.2.1996

§§ 452, 1041, 1394, 1395 ABGB; §§ 396, 498, 502 ZPO. Die Sicherungsabtretung bedarf zur Wirksamkeit der Einhaltung der pfandrechtlichen Publizitätserfordernisse; die Anmerkung in den Büchern des Zedenten genügt. Zahlt der von der Abtretung nicht verständigte Schuldner noch auf ein Konto des Zedenten ein und zieht dessen Bank die Beträge debetmindernd heran, so stehen dem Zessionar Verwendungsansprüche gegen die Bank des Zedenten zu.

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