§ 92 Abs 9 BWG regelt die Folge der Einbringung des Betriebes einer Sparkasse, Landes-Hypothekenbank (Pfandbriefstelle) und einer Genossenschaft in eine AG in haftungsrechtlicher Hinsicht. Ob die genannten Rechtspersonen bestehen bleiben (müssen), bleibt offen. Eine Besinnung auf die Verfassungslage gebietet jedenfalls bei den Rechtspersonen, für die ein öffentlich-rechtlicher Gewährträger haftet, das Fortbestehen.