§§ 21, 23, 46 KO. Auch ein Finanzierungsleasingvertrag mit Kaufoption ist zunächst auf die Gebrauchsüberlassung gerichtet. Ist das Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer bei Konkurseröffnung bereits überlassen, so erfüllt sich der Vertrag von seiten des Leasinggebers von selbst; er kann seine Leistung nicht zurückhalten, um seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu sichern. In einem solchen Fall ist grundsätzlich auch bei einem Leasingvertrag mit Kaufoption die Anwendung des § 23 KO angebracht.