§ 31 KO. Aus dem Zweck des Anfechtungstatbestandes des § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO ergibt sich, daß er nicht auf Fälle anzuwenden ist, in denen der befriedigte Gläubiger im Deckungszeitpunkt seine eigene Leistung noch nicht erbracht, sondern die im Zug-um-Zug-Prinzip liegende Sicherheit gewahrt hat. Zur Unanfechtbarkeit des im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses für eine bestimmte Periode zu zahlenden Entgelts für die Gebrauchsüberlassung.