§§ 886, 1346, 1380 ABGB. § 350 HGB. Eine durch Telefax übermittelte Bürgschaftserklärung ist auch dann unwirksam, wenn die der Fernkopie als Grundlage dienende Urkunde die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden trägt. Gemäß § 886 Satz 3 ABGB ist nur bedeutsam, was im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist. Ein Anerkenntnis liegt nur vor, wenn eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht im vollen Umfang zugesteht.