§§ 35 f, 38, 45 IPRG; §§ 914 f, 919, 1396 ABGB. Bankgeschäfte im Sinne des § 38 Abs 1 IPRG sind nur jene Geschäfte, deren gewerbsmäßige Ausübung nach internationalem Standard in der Regel den Banken vorbehalten sind. Anerkenntnisse einer zedierten Forderung unterliegen als abhängige Rechtsgeschäfte denselben Sachnormen wie die Forderung. Für den entgeltlichen Garantievertrag ist das Recht am Sitz des Garanten maßgebend. Die Garantie im dreipersonalen Verhältnis dient der vereinfachten Abwicklung der im Deckungsund Valutaverhältnis bestehenden Grundbeziehung und ist deshalb von diesen losgelöst. Beim konstitutiven und beim deklarativen Anerkenntnis sind Einwendungen des Zessus nicht ausgeschlossen, die aus dem Übernehmer bei der Zession erkennbaren Umständen erst nach dem Anerkenntnis wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der Gegenleistung entstehen können.