§§ 36, 38 IPRG; §§ 1295, 1402 ABGB; §§ 382, 387 EO. Das Akkreditivverhältnis ist auch dann nach dem Recht am Niederlassungsort der Akkreditivbank zu beurteilen, wenn diese sich einer Abwicklungsbank bedient. Österreichische Gerichte sind dann zuständig, wenn die den Gegenstand des Sicherungsantrages bildende Forderung sich gegen einen inländischen Drittschuldner richtet. Nur bei rechtsmißbräuchlicher oder arglistiger Inanspruchnahme des Akkreditivs und evident erbrachtem Nachweis des Mißbrauchs kann die Verfügung über die Akkreditivsumme und die Auszahlung untersagt werden.