§ 14 GBG. Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. Die Sicherung von Pachtzinsforderungen aus einem bestimmten Pachtverhältnis durch eine Höchstbetragshypothek ist daher zulässig und wirksam. Diese Grundsätze gelten auch für die einschlägigen Bestimmungen der EO, etwa die §§ 171 Abs 3, 211 Abs 1 und 224.