§§ 897, 901 ABGB. Selbstverständlich vorausgesetzte Bedingung eines Vertrages über den Erwerb einer stillen Beteiligung ist, daß das eingesetzte Kapital seinem Verwendungszweck, die wirtschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft zu unterstützen, zugeführt wird. Erhält die finanzierende Bank die Kreditvaluta auf einem Sparbuch zur Besicherung des Kredites wieder zurück, so vereitelt sie die von ihrem Vertragspartner vorausgesetzte Bedingung des Kreditvertrages. Zum Einwendungsdurchgriff bei fremdfinanzierten risikoträchtigen Beteiligungen, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt.