§§ 863, 1042, 1346, 1358, 1412, 1432 ABGB; §§ 152, 215 EO. Auch die exekutive Befriedigung des Gläubigers aus dem Vermögen des Bürgen ist der Zahlung im Sinn des § 1358 ABGB gleichzuhalten. Auf die Zinsen, die der Ersteher entrichtet oder die infolge fruchtbringenden Erlags des Meistbots erwachsen, haben die bei der Verteilung zum Zug kommenden Gläubiger Anspruch, ob deren Forderung verzinslich ist oder nicht. Wird eine bloß schlüssig übernommene Bürgschaftsverpflichtung erfüllt, so kann die Zahlung gemäß § 1432 ABGB nicht zurückgefordert werden. Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 1042 ABGB.