§§ 19, 20 KO
§§ 1438 ff ABGB
Die Vereinbarung eines Aufrechnungsverzichts erstreckt sich nicht auf den Fall, daß der Schuldner der Gegenforderung in Konkurs verfällt. Fällt der Kompensationsverzicht mit der Konkurseröffnung weg, so liegt eine bereits zur Zeit der Konkurseröffnung kompensable Forderung vor.