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Aufrechnungsverzicht fällt mit Konkurseröffnung weg, so daß Aufrechnung im Konkurs möglich ist.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ -Prof Dr Helmut KoziolÖBA 1995/484ÖBA 1995, 319 Heft 4 v. 1.4.1995

§§ 19, 20 KO

§§ 1438 ff ABGB

Die Vereinbarung eines Aufrechnungsverzichts erstreckt sich nicht auf den Fall, daß der Schuldner der Gegenforderung in Konkurs verfällt. Fällt der Kompensationsverzicht mit der Konkurseröffnung weg, so liegt eine bereits zur Zeit der Konkurseröffnung kompensable Forderung vor.

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