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Die Widmung deponierter Wertpapiere als Abfertigungsrücklage hindert nicht deren Verpfändung nach P 23 AGB.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1995/474ÖBA 1995, 153 Heft 2 v. 1.2.1995

§ 863 ABGB

Ein konkludenter Ausschluß des der Bank nach P 23 AGB zustehenden Pfandrechtes ist nur dann anzunehmen, wenn der der Bank bekanntgegebene Geschäftszweck mit einer Pfandhaftung unvereinbar ist. Dies trifft bei Wertpapierdepots für eine steuerliche Abfertigungsrückstellung nicht zu.

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