§ 863 ABGB
Ein konkludenter Ausschluß des der Bank nach P 23 AGB zustehenden Pfandrechtes ist nur dann anzunehmen, wenn der der Bank bekanntgegebene Geschäftszweck mit einer Pfandhaftung unvereinbar ist. Dies trifft bei Wertpapierdepots für eine steuerliche Abfertigungsrückstellung nicht zu.