§ 70 Abs 7 BWG
Der Kostenersatz für eine nach § 70 Abs 1 BWG bestellte Aufsichtsperson (Regierungskommissär) setzt voraus, daß die Bestellung rechtmäßig ist.
VwGH 27.9.1994, 94/17/0301
§ 70 Abs 7 BWG
Der Kostenersatz für eine nach § 70 Abs 1 BWG bestellte Aufsichtsperson (Regierungskommissär) setzt voraus, daß die Bestellung rechtmäßig ist.
VwGH 27.9.1994, 94/17/0301