Art 3 ScheckG
§ 1304 ABGB
Werden Scheckformulare und Scheckgarantiekarte vom Kartenberechtigten entgegen den vereinbarten Kartenbedingungen gemeinsam in einem abgestellten Auto verwahrt, so trifft die Bank, die bei der Einlösung der Schecks die Unterschriften nicht vergleicht, keinesfalls ein höheres Verschulden. Karteninhaber und Bank haben den Schaden daher je zur Hälfte zu tragen.