Nach Inkrafttreten des neuen § 354 a HGB in der Bundesrepublik Deutschland erscheint es angebracht, die Stichhältigkeit der juristischen Argumentation der Entscheidung des verstärkten Senates des OGH SZ 57/8 über die Beschränkung der Umlauffähigkeit von Forderungen einer Überprüfung zu unterziehen.