§§ 28, 30 KO
§§ 156 f StGB
Auch kongruente Deckungen unterliegen der Absichtsanfechtung, doch sind strenge Anforderungen an die Feststellung der Absicht zur Gläubigerbenachteiligung zu stellen. Benachteiligungsabsicht ist anzunehmen, wenn zur Begünstigung noch das Wissen hinzukommt, daß das zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen nicht mehr saniert werden kann und eine volle Befriedigung aller Gläubiger auch in Zukunft nicht möglich ist.