Wenn ein Kreditinstitut, das in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen ist, in Österreich eine Zweigniederlassung begründet, bedarf es keiner Konzession iSd § 4 BWG. Dieser Beitrag untersucht, ob dennoch (bei der OeNB) um eine Devisenhandelsermächtigung angesucht werden muß.