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Die Abrechnungsregel des § 1416 ABGB bezieht sich nur auf klagbare Schulden

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1994/442ÖBA 1994, 564 Heft 7 v. 1.7.1994

§§ 1416, 1432, 1479 f, 1497 ABGB

§ 35 EO

Auf exekutivem Weg einverleibte Zinsenrückstände unterliegen nicht der kurzen Verjährungsfrist. Die Abrechnungsregel des § 1416 ABGB bezieht sich nur auf klagbare Schulden, nicht auf Naturalobligationen.

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