Zur Erleichterung der arbeitsteiligen Zusammenarbeit und damit Rationalisierung im modernen Bankwesen wurde mit BGBl 1991/695 mit Wirksamkeit ab 1992 in § 12a (3) UStG ein 50%iger Vorsteuerabzug für die im Zusammenhang mit den Datenverarbeitungsaufträgen erbrachten sonstigen Leistungen an unecht USt-befreite Banken eingeführt, sofern diese Leistungen von anderen Banken oder "Rechenzentren" erbracht werden.