§§ 302, 451, 452, 1371 ABGB
Auch für den Erwerb eines Pfandrechts an einer Gesamtsache genügt die symbolische Übergabe nur dann, wenn die körperliche Übergabe untunlich ist. Schilder mit dem Hinweis auf das Pfandgut genügen dem Publizitätserfordernis; die Verfügungsmacht kann durch die Bestellung einer Vertrauensperson erlangt werden. Die Entfernung der Pfandgegenstände aus dem beschilderten Raum macht die Verpfändung wirkungslos.