§ 1422 ABGB
§§ 4, 9 ff, 13 ff, 20, 136 GBG
Im Falle der deklarativen Eintragung nach außerbücherlichem Hypothekenübergang wegen Einlösung der Forderung hat es bei der Eintragungsart der Einverleibung zu bleiben; eine Anmerkung des Gläubigerwechsels ist abzulehnen.