§ 7 ABGB
§ 13 KSchG.
Eine Lücke im Rechtssinn ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist. Vertragliche Nebenpflichten im Sinne von Verhaltenspflichten (Schutz- und Interessenwahrungspflichten) unterfallen nicht dem Begriff von Nebenforderungen in § 13 KSchG. An die Verletzung der Pflicht zur Ergänzung unzureichend gewordener Sicherheiten kann die Rechtsfolge eines Terminsverlustes auch ohne die besonderen Bedingungen des § 13 KSchG geknüpft werden.