§§ 1, 3, 27 ff KO
§ 1412 ABGB
Die Konkurseröffnung hat auf die treuhändige Abwicklung eines Vertrages keinen Einfluß. Die Befriedigung eines Gläubigers durch einen Schuldner des Gemeinschuldners ist für die anderen Gläubiger nicht nachteilig, wenn der Gemeinschuldner keinen Anspruch auf Zahlung an sich selbst hatte. Auf wessen Schuld eine Zahlung erfolgt, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont.