§ 458 ABGB
Ein Pfandgläubiger kann schädigende Einwirkungen eines Dritten auf die Pfandsache mit der dinglichen Devastationsklage abwehren, dies aber nur bei Verschulden des Dritten.
§ 458 ABGB
Ein Pfandgläubiger kann schädigende Einwirkungen eines Dritten auf die Pfandsache mit der dinglichen Devastationsklage abwehren, dies aber nur bei Verschulden des Dritten.