Banken werden in Grundstücksgeschäfte häufig als Hypothekarkreditgeber einer der Kaufvertragsparteien miteinbezogen, wobei die Durchführung der Eigentumsübertragung sowie die Begründung bzw Löschung der Hypothek regelmäßig einem Treuhänder obliegt. Wenn der Verkäufer oder der Käufer im Zuge der treuhändigen Abwicklung in Konkurs fällt, steht die Bank vor der Frage, ob und wie ihre Ansprüche gesichert sind. Die Antwort hängt unter anderem vom jeweiligen Einfluß der Konkurseröffnung auf den Kaufvertrag ab. Der Beitrag versucht, diese variantenreiche Problematik, teilweise gestützt auf bisherige Ergebnisse der Judikatur und Lehre, schrittweise zu lösen.