In der folgenden Entscheidungsbesprechung wird der Meinung entgegengetreten, wonach die grundbuchsrechtlichen Sondervorschriften des Grundverkehrsrechtes, die deren Verkehrsbeschränkung absichern sollen, auch den Fall der Hypothekenberichtigung im Zuge einer Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB ergreifen.