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Die Befriedigung des Gläubigers durch die Zahlung des Drittschuldners nach Überweisung zur Einziehung ist eine kongruente Deckung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1993/407ÖBA 1993, 734 Heft 9 v. 1.9.1993

§§ 30, 31 KO

Nicht nur die Befriedigung des Gläubigers durch Meistbotverteilung oder Geldabnahme nach § 261 EO, sondern auch die Zahlung des Drittschuldners nach Überweisung zur Einziehung ist als kongruente Deckung zu beurteilen.

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