§ 98 EheG
§§ 35, 39 EO
Von § 98 Abs 1 EheG werden auch Kreditverbindlichkeiten erfaßt, zu deren Hereinbringung der Gläubiger bereits einen Exekutionstitel erwirkt und Eintreibungsmaßnahmen vorgenommen hat. Durch die Entscheidung, daß die Verpflichtete nur mehr als Ausfallsbürgin haftet, wird der Exekutionstitel nicht unwirksam; die Verpflichtete kann jedoch mit der Oppositionsklage vorgehen.