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§ 98 EheG erfaßt auch Kreditverbindlichkeiten, zu deren Hereinbringung der Gläubiger bereits Eintreibungsmaßnahmen vorgenommen hat.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1993/405ÖBA 1993, 730 Heft 9 v. 1.9.1993

§ 98 EheG

§§ 35, 39 EO

Von § 98 Abs 1 EheG werden auch Kreditverbindlichkeiten erfaßt, zu deren Hereinbringung der Gläubiger bereits einen Exekutionstitel erwirkt und Eintreibungsmaßnahmen vorgenommen hat. Durch die Entscheidung, daß die Verpflichtete nur mehr als Ausfallsbürgin haftet, wird der Exekutionstitel nicht unwirksam; die Verpflichtete kann jedoch mit der Oppositionsklage vorgehen.

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