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Die Offenlegung von Beteiligungen

AufsätzeDr. Susanne KalssÖBA 1993, 615 Heft 8 v. 1.8.1993

Am 1. 1. 1992 sind die §§ 91-93 BörseG 1989 [1][1]BGBl 1989/555; gemäß § 96 Abs 1 Z 11 sind die §§ 91 ff erst mit 1. 1. 1992 in Kraft getreten, während § 83 schon seit der Kundmachung des Gesetzes in Geltung steht. in Kraft getreten, die eine erhöhte Transparenz betreffend Beteiligungen an Aktiengesellschaften gewährleisten sollten. Im Rahmen des autonomen Nachvollzugs [2][2]Stadler in Schwind, Österreichs Weg 111 ff; vgl Erlaß des BKA GZ 671.804/9-V/8/89 vom 25. 10. 1989; VfGH vom 6. 12. 1990 G 223/88. österreichischer Gesetze wurden die Bestimmungen in enger Anlehnung an EG-rechtliche Normen geschaffen, ohne daß bereits die aus dem EWR-Abkommen erfließende Verpflichtung bestanden hätte. Die Aktionäre hatten ihre Offenlegungspflicht zum ersten Mal spätestens bei der Hauptversammlung, die nach dem 31. März 1992 stattfand, zu erfüllen [3][3]§ 96 Abs 1 Z 11 BörseG.. Die Transparenzrichtlinie [4][4]ABl EG L 348, 62 ff, vom 17. 12. 1988; im folgenden nur Richtlinie (RL) genannt. und die Börsenzulassungsrichtlinie, auf die nun Art 36 des EWR-Abkommens [5][5]Art 36 verweist auf Anhang IX des Abkommens, der die RL unter Punkt 27 nennt. Österreich hat die RL mit dem Inkrafttreten des Abkommens umzusetzen. verweist, dienten unmittelbar als Vorbild. Rund um die Ereignisse in einer seit über siebzig Jahren an der Wiener Börse notierenden Aktiengesellschaft [6][6]Es geht dabei um die Julius Meinl AG: Vgl die Berichte aus der Wirtschaftspresse: Standard vom 10. 2. 1993; Janny, Wirtschaftswoche 28/1992, 35; Klasmann, trend 3/1993, 78. zeigte sich vor kurzem die Bedeutung dieser Bestimmungen. Im Zuge der Börsegesetznovelle 1993 [7][7]Vgl die Regierungsvorlage 1110 BlgNR XVIII. GP. Die Novelle soll am 1. 10. 1993 in Kraft treten. soll der Anwendungsbereich der Regelungen ausgedehnt werden.

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