Am 1. 1. 1992 sind die §§ 91-93 BörseG 1989 [1] in Kraft getreten, die eine erhöhte Transparenz betreffend Beteiligungen an Aktiengesellschaften gewährleisten sollten. Im Rahmen des autonomen Nachvollzugs [2] österreichischer Gesetze wurden die Bestimmungen in enger Anlehnung an EG-rechtliche Normen geschaffen, ohne daß bereits die aus dem EWR-Abkommen erfließende Verpflichtung bestanden hätte. Die Aktionäre hatten ihre Offenlegungspflicht zum ersten Mal spätestens bei der Hauptversammlung, die nach dem 31. März 1992 stattfand, zu erfüllen [3]. Die Transparenzrichtlinie [4] und die Börsenzulassungsrichtlinie, auf die nun Art 36 des EWR-Abkommens [5] verweist, dienten unmittelbar als Vorbild. Rund um die Ereignisse in einer seit über siebzig Jahren an der Wiener Börse notierenden Aktiengesellschaft [6] zeigte sich vor kurzem die Bedeutung dieser Bestimmungen. Im Zuge der Börsegesetznovelle 1993 [7] soll der Anwendungsbereich der Regelungen ausgedehnt werden.