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Bei der Prüfungsverhandlung im Konkurs darf nicht über die Forderungsanmeldung hinausgegangen werden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1993/392ÖBA 1993, 492 Heft 6 v. 1.6.1993

§§ 103 ff, 110 KO

Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Teilnahmeanspruch, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war; bei der Prüfungsverhandlung darf nicht über den Umfang der Forderungsanmeldung hinausgegangen werden. Zur Geltendmachung der einen Kontokorrentkreditsaldo betreffenden Forderung und zur verfehlten Bezeichnung des Kreditschuldners.

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