§§ 103 ff, 110 KO
Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Teilnahmeanspruch, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war; bei der Prüfungsverhandlung darf nicht über den Umfang der Forderungsanmeldung hinausgegangen werden. Zur Geltendmachung der einen Kontokorrentkreditsaldo betreffenden Forderung und zur verfehlten Bezeichnung des Kreditschuldners.