Ein Absonderungsgläubiger darf sich aus dem Absonderungsgegenstand zunächst wegen der Zinsen befriedigen.
RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1993/391ÖBA 1993, 490 Heft 6 v. 1.6.1993