§§ 30, 31 KO
Eine Sicherstellung ist erst im Zeitpunkt des Erwerbes durch den Anfechtungsgegner "vorgenommen". Beim Erwerb von Rechten an Liegenschaften ist der Tag der Übergabe des Grundbuchsgesuchs, beim Erwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache ist deren Übergabe maßgeblich. Eine Sicherstellung durch ein Faustpfand ist daher erst dann erlangt, wenn die Pfandsache in der für die Pfandbestellung erforderlichen Form übergeben wurde.