§ 879 ABGB
Werden im Rahmen der Finanzierung eines Unternehmens Auskünfte über Subventionsmöglichkeiten erteilt, so wird durch P 33 (2) AGB nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wirksam ausgeschlossen.
§ 879 ABGB
Werden im Rahmen der Finanzierung eines Unternehmens Auskünfte über Subventionsmöglichkeiten erteilt, so wird durch P 33 (2) AGB nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wirksam ausgeschlossen.