§§ 891, 1356, 1364 ABGB
Den Gläubiger treffen Sorgfaltspflichten gegenüber einem Solidarschuldner, der für eine materiell fremde Schuld haftet.
§§ 891, 1356, 1364 ABGB
Den Gläubiger treffen Sorgfaltspflichten gegenüber einem Solidarschuldner, der für eine materiell fremde Schuld haftet.