Die mit 1. 3. 1992 in Kraft getretene Novelle zur Exekutionsordnung brachte eine grundsätzliche Neuregelung des Zusammentreffens exekutiver und rechtsgeschäftlicher Gehaltspfändungen (Modifikation des § 300 EO und Neuschaffung des § 300a EO) sowie eine modifizierte Behandlung von vom Drittschuldner vorweg einbehaltbaren Vorschüssen (§ 290c EO). Daher ist eine Neuorientierung hinsichtlich des Sicherungswertes des Gehaltes für Kredite und Darlehen an Bankangestellte des eigenen Institutes nötig; insbesondere unter dem Blickwinkel, daß andere Gläubiger auf das Gehalt exekutiv zugreifen wollen.