§ 880a ABGB
Hat der Garant nur dann zu leisten, wenn der Auftraggeber seiner Leistungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt, so liegt eine Zwischenstufe zwischen Bürgschaft und Garantie vor. Der Eintritt einer der Absicherung des Auftraggebers dienenden Bedingung (Effektivklausel) ist vom Garanten voll nachzuprüfen und vom Begünstigten voll zu beweisen.