vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Bedeutung des Wortes "Nebenverbindlichkeiten" in P 26 AGB.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1992/344ÖBA 1992, 745 Heft 8 v. 1.8.1992

§§ 449, 914 ABGB

§ 14 GBG

Unter Nebenverbindlichkeiten einer Kreditforderung im Sinne des P 26 AGB sind nicht auch Prozeßkosten zu verstehen, die nach gänzlicher Bezahlung aller Ansprüche des Kreditgebers und Tilgung der Hauptforderung und ohne daß diese wiederauflebt, dem Kreditgeber durch eine Anfechtungsklage des Masseverwalters im Konkurs über den Kreditnehmer entstanden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!