§§ 10 ff, 48, 93, 103, 149 KO
§ 863 ABGB
Eine mangelhafte Anmeldung der Konkursforderung (Unterlassung der Angabe, bis zu welchem Betrag die Forderung voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt ist) berührt nur die Stellung als Konkursgläubiger, nicht aber die nicht der Anmeldung unterliegenden Absonderungsrechte. Kommt einem Gläubiger die Doppelstellung des Absonderungs- und des Konkursgläubigers zu, dann steht ihm beim Zwangsausgleich aus der Verwertung seines Absonderungsrechts der ungekürzte Forderungsteil zu und zusätzlich die Quote aus dem Rest der gesamten Forderung.