§§ 14, 20, 136 GBG
§§ 1358, 1422 ABGB
Bei Einlösung einer Forderung gehen Hypotheken automatisch auf den Zahler über; wegen der offenkundigen Unrichtigkeit des Grundbuchs ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen. Bei Höchstbetragshypotheken findet der Übergang jedoch nur dann statt, wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert und das der Hypothek zugrundeliegende Schuldverhältnis beendet wird.